Stromkostenbremse des Bundes ausgelaufen.
Die Stromkostenbremse des Bundes griff seit 1. Dezember 2022 für alle Haushalte in Österreich. Ab dem 1. Juli 2024 verringerte sich die Höhe des Zuschusses. Am 31. Dezember 2024 endete die Unterstützungsmaßnahme gänzlich. Spätestens seit die Stromkostenbremse nicht mehr abfedert, ist es ratsam, Ihren aktuellen Energiepreis zu kontrollieren. Im Tarifkalkulator können Sie nach attraktiven Angeboten suchen und vergleichen.
Nachfolgend finden Sie noch die wichtigsten Fragen und Antworten zu den zurückliegenden Entlastungsmaßnahme. Vertiefende Informationen zur Stromkostenbremse und zum Stromkostenergänzungszuschuss und zu den Themen Energiekosten und Energiesparen finden Sie auf der Website des Klimaschutzministeriums. Wenn es um Fragen zu Ihrem Zählpunkt oder Ihrer Stromrechnung geht, informieren Sie sich bei Ihrem Lieferanten.
Häufige Fragen und Antworten zur Stromkostenbremse des Bundes
Die Stromkostenbremse war eine Entlastungsmaßnahme des Bundes. Sie wirkte den aktuellen Preissteigerungen bei Strom entgegen und setzte gleichzeitig einen Anreiz zum Stromsparen. Sie half schnell und unbürokratisch.
Die Stromkostenbremse erhielten alle Haushalte. Genauer gesagt: alle Personen, die einen aufrechten Stromlieferungsvertrag für einen Haushalts-Zählpunkt haben.
Haushalts-Zählpunkte erkennt man daran, dass ihnen ein gewisses standardisiertes Lastprofil zugeordnet wurde. Folgende standardisierte Lastprofile erhalten die Stromkostenbremse:
- H0 (Haushalt)
- HA (Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt)
- HF (Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt)
Die Information, welches standardisierte Lastprofil Ihrem Zählpunkt zugeordnet wurde, finden Sie in den Unterlagen Ihres Netzbetreibers (Netzzugangsvertrag).
Erfahren Sie hier, warum es unterschiedliche Lastprofile gibt.
Vereine oder Betriebe sind von der Stromkostenbremse ausgenommen. Für sie greift der Energiekostenzuschuss, der über die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) beantragt werden kann. Infos: aws.at/ukraine-krieg-sonder-foerderungsprogramme/aws-energiekostenzuschuss
Wenn Haushalte Strom ausschließlich über einen Zählpunkt beziehen, der auf einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb angemeldet ist, gelten besondere Regeln.
Die Stromkostenbremse griff automatisch, Sie mussten in der Regel dafür nichts tun. Der Stromkostenzuschuss, den Sie durch die Stromkostenbremse erhalten, wird von Ihrem Stromlieferanten automatisch bei der Jahresabrechnung und bei den Teilbetragszahlungen abgezogen.
Die maximale geförderte Jahresmenge an Strom (für 365 Tage) betrug 2.900 Kilowattstunden. Insgesamt wird durch die Laufzeit der Maßnahme von 762 Tagen ein Kontingent von knapp 6.046 Kilowattstunden gefördert.
Für Abgrenzungen auf den Abrechnungen wird das maximale Kontingent häufig tageweise aliquotiert.
Die Stromkostenbremse unterstützte bis 31.12.2024 den Energiepreis für ein Grundkontingent von 2.900 kWh pro Jahr. ACHTUNG: Die Höhe des Betrags, den die Stromkostenbremse abdeckt, war ab dem 1.7.2024 gesenkt.
Daher ist es gerade jetzt ratsam, den Preis des eigenen Lieferanten zu prüfen und mit anderen Angeboten zu vergleichen.
Ab 1.7.2024 bis 31.12.2024 galt folgende Regelung:
Der maximale Zuschuss beträgt 15 Cent/kWh netto bis zu 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr für die Energie. 2.900 kWh entsprechen rund 80 Prozent des durchschnittlichen Verbrauchs der österreichischen Haushaltskund:innen. 10 Cent/kWh bezahlen Sie dabei immer selbst. Der Betrag Ihres Energiepreises, der über 10 Cent/kWh hinausgeht, wird bis zu 15 Cent/kWh gefördert. Das bedeutet, wenn der Energiepreis Ihres Lieferanten über 25 Cent/kWh liegt, zahlen Sie den Anteil des Energiepreises, der über 25 Cent/kWh liegt, zuzüglich zu den 10 Cent/kWh.
Hinweis: Die Umsatzsteuer wird nach wie vor jeweils von dem vollen Betrag ohne Zuschuss berechnet.
Beispiele
Als Berechnungsbasis für den Stromkostenzuschuss wird der Gesamtenergiepreis herangezogen.
Er setzt sich aus dem Verbrauchspreis und der Grundpauschale zusammen. Rabatte werden abgezogen.
-
Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 15 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten für den Verbrauch von maximal 2.900 kWh jeweils 5 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, Sie bezahlen 10 Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wird jedoch von den 15 Cent pro kWh berechnet und beträgt daher 3 Cent pro kWh. Brutto zahlen Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 13 Cent pro kWh.
-
Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 25 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten für den Verbrauch von maximal 2.900 kWh jeweils 15 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, auch diese bezahlen 10 Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wird jedoch wiederum von den 25 Cent pro kWh berechnet und beträgt daher 5 Cent pro kWh. Brutto zahlen Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 15 Cent pro kWh.
-
Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 45 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekommen, erhalten für den Verbrauch von maximal 2.900 kWh auch jeweils die maximalen 15 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, Sie bezahlen 30 Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wird wiederum von den 45 Cent pro kWh berechnet und beträgt daher 9 Cent pro kWh. Brutto zahlen Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 39 Cent pro kWh.
Davor hat von 1.12.2022 bis 30.6.2024 folgende Regelung gegolten:
Der Unterschied zu jetzt ist, dass der maximale Zuschuss 30 Cent/kWh netto bis zu 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr für die Energie betragen hat. Wie nun auch haben Sie pro Haushalts-Zählpunkt für einen Jahresverbrauch von bis zu 2.900 Kilowattstunden (kWh) pro Jahr 10 Cent/kWh netto für die Energie bezahlt. Netzentgelte, Steuern und Abgaben kamen, wie sonst auch üblich, hinzu.
Das bedeutet, wenn der Energiepreis Ihres Lieferanten über 40 Cent/kWh gelegen ist, haben Sie den Anteil des Energiepreises, der über 40 Cent/kWh liegt, zuzüglich zu den 10 Cent/kWh bezahlt.
Beispiele
-
Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 25 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekamen, erhielten für den Verbrauch von maximal 2.900 kWh jeweils 15 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, Sie bezahlten 10 Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wurde jedoch von den 25 Cent pro kWh berechnet und betrug daher 5 Cent pro kWh. Brutto zahlten Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 15 Cent pro kWh.
-
Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 40 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekamen, erhielten für den Verbrauch von maximal 2.900 kWh jeweils 30 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, auch diese bezahlten 10 Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wurde jedoch wiederum von den 40 Cent pro kWh berechnet und betrug daher 8 Cent pro kWh. Brutto zahlten Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 18 Cent pro kWh.
-
Verbraucher:innen, die einen Energiepreis von 45 Cent pro kWh netto vom Energieversorgungsunternehmen in Rechnung gestellt bekamen, erhielten für den Verbrauch von maximal 2.900 kWh auch jeweils die maximalen 30 Cent pro kWh vom Bund. Das heißt, Sie bezahlten 15 Cent pro kWh netto. Die Umsatzsteuer wurde wiederum von den 45 Cent pro kWh berechnet und betrug daher 9 Cent pro kWh. Brutto zahlten Verbraucher:innen in diesem Beispiel also 24 Cent pro kWh.
Am 31. Dezember 2024 endet die Unterstützungsmaßnahme gänzlich.
Hinweis: Einkommensschwache Haushalte, die von den EAG-Förderkosten befreit sind, erhalten zusätzlich den Netzkostenzuschuss, der die zu zahlenden Netzentgelte verringert.
Für die Berechnung des Energiepreises sind alle Energie-Preisbestandteile heranzuziehen, die vom Lieferanten selbst ausgestaltet werden können und die sich auf den für den Strombezug verrechneten Preis auswirken (z. B. Arbeitspreis, Grundpreis, einmalige und wiederkehrende Rabatte). Nicht umfasst sind Netzkosten (Systemnutzungsentgelte), Steuern und Abgaben sowie aufgrund gesetzlicher Vorgaben gewährte Zuschüsse oder eingehobene Beträge (z. B. NÖ Strompreisrabatt – dieser wird zusätzlich gewährt). Auch der Energiekostenausgleich der Bundesregierung in Höhe von 150 Euro wird zusätzlich gewährt, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Für die Berechnung wird auf den Durchschnittspreis des jeweiligen Abrechnungszeitraums abgestellt. Alle Bestandteile des Energiepreises werden in diesen Durchschnittspreis einbezogen. Bei einem Wechsel des Produkts erfolgt eine klare zeitliche Abgrenzung auf der Rechnung, durch die nachvollziehbar werden soll, welche Preisbestandteile für welchen Zeitraum herangezogen wurden.
Für Haushaltszählpunkte, bei denen mehr als drei hauptwohnsitzgemeldete Personen den Strom beziehen, wird der so genannte Stromkostenergänzungszuschuss gewährt. Nähere Informationen dazu lesen Sie unten.
Sie bekamen den Zuschuss für jeden Haushalts-Zählpunkt mit aufrechtem Stromlieferungsvertrag.
Es gab jedoch eine Ausnahme. Wenn Sie für den Nachtstrom einen eigenen Zähler haben, dann erhielten Sie die Stromkostenbremse dafür nicht.
Energielieferanten haben keine Informationen darüber, wenn mehrere Haushalte über einen gemeinsamen Zählpunkt versorgt werden. Deshalb stellte die Stromkostenbremse nur auf Zählpunkte ab, für die ein aufrechter Stromlieferungsvertrag bestand. Pro Zählpunkt wurde die Stromkostenbremse einmal gewährt.
Die Obergrenze sollte verhindern, dass Stromanbieter die Preise einfach willkürlich anheben können, weil die Differenz ohnehin aus dem Budget gefördert wird. Das ist nicht der Sinn der Sache. Die Stromkostenbremse soll die Menschen in Österreich direkt unterstützen, sich die Stromrechnung besser leisten zu können.
Die Grundlage für die Stromkostenbremse und den Stromkostenergänzungszuschuss bildet das Stromkostenzuschussgesetz.
Falls noch Fragen offen geblieben sind, können Sie sich an folgende Stellen wenden:
- Wenn es um Fragen zu Ihrem Zählpunkt oder Ihrer Stromrechnung geht, informieren Sie sich bei Ihrem Lieferanten. Sollten Sie keinen eigenen Zählpunkt haben, wenden Sie sich an die Vertragspartner:in Ihres Haushaltszählpunktes (z.B. Vermieter:in).
- Für alle anderen Fragen steht Ihnen das Servicetelefon zur Strompreisbremse unter der Telefonnummer 050 233 780 zu Verfügung. Dieses wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betrieben und ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar.
Vertiefende Informationen zur Stromkostenbremse und -Zuschuss sowie Energiekosten sparen können Sie auf der Website des Klimaschutzministeriums lesen.
Häufige Fragen und Antworten zum Stromkostenergänzungszuschuss
Der Stromkostenergänzungsschuss wird gewährt, wenn mehr als 3 Personen über einen Haushaltszählpunkt (Stromliefervertrag) Strom beziehen. Damit werden jene Haushalte entlastet, die auf Grund ihrer Größe höhere Stromrechnungen zahlen müssen. Beim Stromkostenergänzungszuschuss zählt die vierte und jede weitere Person mit. Die Stromkosten für 3 Personen werden durch die Förderung für das Grundkontingent der Stromkostenbremse berücksichtigt.
Für den Stromkostenergänzungszuschuss werden nur Personen berücksichtigt, die dort zum jeweiligen Stichtag ihren Hauptwohnsitz haben. Sie müssen aber nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Es handelt sich beim Stromkostenergänzungszuschuss um einen fixen Betrag, der zeitversetzt in 3 Tranchen berücksichtigt wird.
Der Stromkostenergänzungsschuss wird gewährt, wenn mehr als 3 Personen über einen Haushaltszählpunkt (Stromliefervertrag) Strom beziehen. Damit werden jene Haushalte entlastet, die auf Grund ihrer Größe höhere Stromrechnungen zahlen müssen. Die Stromkosten von 3 Personen deckt die Stromkostenbremse ab. Der Stromkostenergänzungszuschuss berücksichtigt jede weitere Person.
Für den Stromkostenergänzungszuschuss werden nur Personen berücksichtigt, die dort zum jeweiligen Stichtag ihren Hauptwohnsitz haben. Sie müssen aber nicht im gemeinsamen Haushalt leben.
Der Stromkostenergänzungszuschuss steht der Person zu, die aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Haushaltszählpunkt zahlungspflichtig ist.
Der Stromkostenergänzungszuschuss ist ein (vom tatsächlichen Stromverbrauch unabhängiger) Fixbetrag, der für 3 Tranchen auf Ihrer Jahres- bzw. Schlussabrechnung berücksichtigt wird. Relevant ist, wie viele Personen zum jeweiligen Stichtag ihren Hauptwohnsitz an einer Adresse gemeldet haben.
- Tranche 1: 1.12.2022 bis 30.6.2023 -> Stichtag 1.2.2023 -> 61,25 Euro pro Person *)
- Tranche 2: 1.7.2023 bis 31.12.2023 -> Stichtag 1.7.2023 -> 52,50 Euro pro Person *)
- Tranche 3: 1.1.2024 bis 30.6.2024 -> Stichtag 1.1.2024 -> 52,50 Euro pro Person *)
*) Für die vierte und jede weitere hauptwohnsitzgemeldete Person.
Der Stromkostenergänzungszuschuss wird in den meisten Fällen automatisch von Ihrem Stromlieferanten berücksichtigt. Sie werden per E-Mail oder Brief informiert, wenn der Stromkostenzuschuss automatisch berücksichtigt werden konnte.
Unter bestimmten Umständen ist eine automatische Berücksichtigung nicht möglich und macht einen Antrag erforderlich. In diesem Fall werden Sie rechtzeitig per E-Mail oder Brief informiert. Der Antrag ist elektronisch unter www.stromkostenzuschuss.gv.at/haushalt/antrag zu stellen. Wenn Sie Probleme mit der elektronischen Antragstellung haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Stromanbieter.
Beispiele:
Szenario 1: In einem Haushalt leben 2 Erwachsene und 2 Kinder. Es gibt einen Zählpunkt, der auf ein Elternteil angemeldet ist. In diesem Fall steht dem Haushalt der Stromkostenergänzungszuschuss zu und zwar für eine Person. Da der Zählpunkt eindeutig ermittelt werden kann, passiert dies automatisch. Trotzdem wird der Elternteil, der auf den der Zählpunkt angemeldet, ist per Brief oder Email informiert.
Szenario 2: In einem Haushalt leben 2 Erwachsene und 2 Kinder. Es gibt 3 Zählpunkte. Einen für die normale Stromentnahme, dieser ist auf einen Elternteil angemeldet. Sowie jeweils einen Zählpunkt für eine Wärmepumpe und eine Photovoltaik-Anlage. In diesem Fall steht dem Haushalt der Stromkostenergänzungszuschuss zu und zwar für eine Person. Allerdings kann der betreffende Zählpunkt nicht eindeutig ermittelt werden. Dementsprechend muss ein Antrag für den Stromkostenergänzungszuschuss gestellt werden. Alle Personen mit dem Geburtsjahr 2009 oder davor, werden per Brief oder Email über diesen Umstand informiert.
Falls noch Fragen offen geblieben sind, können Sie sich an folgende Stellen wenden:
- Wenn es um Fragen zu Ihrem Zählpunkt oder Ihrer Stromrechnung geht, informieren Sie sich bei Ihrem Lieferanten. Sollten Sie keinen eigenen Zählpunkt haben, wenden Sie sich an die Vertragspartner:in Ihres Haushaltszählpunktes (z.B. Vermieter:in).
- Für alle anderen Fragen steht Ihnen das Servicetelefon zur Strompreisbremse unter der Telefonnummer 050 233 780 zu Verfügung. Dieses wird vom Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betrieben und ist von Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr erreichbar.
Vertiefende Informationen zur Stromkostenbremse und -Zuschuss sowie Energiekosten sparen können Sie auf der Website des Klimaschutzministeriums lesen.